Sind Sie noch verheiratet, leben aber getrennt? Dann kann die eine Person von der anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.
Das Gleiche gilt, wenn Sie noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Sie sind verpflichtet, sich dabei gegenseitig Auskunft über Ihr Einkommen zu geben. Weigern Sie sich, können die entsprechenden Angaben durch eine Auskunftsklage geltend gemacht werden.
Können Sie sich nicht über die Höhe des Trennungsunterhalts einigen, können Sie einen Antrag an das Familiengericht stellen. Achtung: In Unterhaltsverfahren müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Bevor Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten.
Berechnungsgrundlage:
Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheidend. Dies beinhaltet die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse.
Die Berechnung des Unterhalts ist kompliziert. Bitte nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch.
Hinweis: Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit vor der Scheidung. Den Unterhalt, der nach einer Scheidung oder einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu zahlen ist, müssen Sie in einem eigenen Verfahren geltend machen.