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Verfahrensbeschreibung

Die Verfahrensbeschreibungen beschreiben eine Vielzahl von kommunalen und staatlichen Verwaltungsdienstleistungen und Vorgängen. Insbesondere erhalten Sie Informationen zu den erforderlichen Unterlagen die zu einer bestimmen Verwaltungsdienstleistung notwendig sind (z.B. Beantragung eines Reisepasses), zu Voraussetzungen, den zuständigen Stellen oder den Verfahrensabläufen, etc. Über die A-Z .-Liste können Sie eine Vorauswahl nach den Anfangsbuchstaben des von Ihnen gesuchten Verfahrenstyps treffen.

Leistungen

Beschwerde bei der Notarkammer einlegen

Die Notarkammer Baden-Württemberg ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch für die Entgegennahme von Beschwerden gegen Notarinnen und Notare zuständig.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens durch die Notarkammer Baden-Württemberg sind tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen das notarielle Berufs- und Standesrecht.

Die Notarkammer Baden-Württemberg kann Beschwerden nur im Rahmen eines konkreten Verfahrens gegen ein bestimmtes Kammermitglied behandeln. Ohne Benennung der betroffenen Notarin oder des betroffenen Notars kann das Beschwerdeverfahren keinen Fortgang finden.

Für Beschwerden im Hinblick auf die Amtstätigkeit von Notarinnen und Notaren im Landesdienst ist die Landesjustizverwaltung zuständig.

Verfahrensablauf

Die Notarkammer prüft in einem internen (schriftlichen) Beschwerdeverfahren, ob die Notarin bzw. der Notar gegen notarielles Berufs- und Standesrecht verstoßen hat.

Das Beschwerdemanagement sieht vor, dass die übersandte Beschwerdeschrift an die betroffene Notarin bzw. den betroffenen Notar weitergeleitet wird, um diesen in die Lage zu versetzen, zu den Kritikpunkten Stellung zu nehmen. Hierfür holt die Notarkammer die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Weiterleitung der Beschwerdeschrift ein.

Die Notarkammer Baden-Württemberg entscheidet nach Lage der Akten. Die Möglichkeit der Beweiserhebung besteht nicht.

Hinweis: Über den Gang und das konkrete Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, beispielsweise über etwaige berufs- und standesrechtliche Maßnahmen gegenüber der betroffenen Notarin bzw. dem betroffenen Notar, können Dritten, damit auch dem Beschwerdeführer, aus Gründen der Verschwiegenheit und des Datenschutzes keine Auskünfte erteilt werden.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • beschwerdegegenständliche Urkunden(n)
  • ggf. relevanter Schriftverkehr

Kosten

keine

Hinweise

Keine Rechtsberatung

Die Notarkammer Baden-Württemberg darf grundsätzlich keine Rechtsberatung erteilen. Bitte wenden Sie sich an eine Notarin oder einen Notar Ihrer Wahl. Sie können diesen unabhängig von Ihrem Wohnort frei wählen. Hierfür können Sie die Notarsuche der Bundesnotarkammer verwenden. Alternativ können Sie sich auch an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden.

Notarkosten

Beschwerden bei der Notarkammer im Hinblick auf notarielle Kostenrechnungen haben keine aufschiebende Wirkung und damit insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Kostenrechnung.

Für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Kostenrechnungen ist allein das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Dort können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG stellen. Das Landgericht kann dann gegebenenfalls auch die aufschiebende Wirkung des Antrags anordnen.

Bitte beachten Sie, dass die Notarkammer Baden-Württemberg auch bezüglich anfallender Notarkosten keine Rechtsberatung erteilen darf. Dies umfasst auch die rechtliche Beratung zum Inhalt von Urkunden und über den Anfall und die Höhe von Notarkosten. Die Notarkammer kann lediglich in geeigneten Fällen allgemeine Auskünfte zu Notarkosten erteilen, eine Vermittlung anbieten oder eine rein unverbindliche Prüfung von Kostenrechnungen vornehmen.

Rechtsgrundlage

§ 67 Absatz 1 Satz 2 Bundesnotarordnung

Freigabevermerk

19.12.2022, Notarkammer Baden-Württemberg.