- Genehmigungspflichtig nach § 25a Absatz 1 und 2 LLG sind:
(1) § 25a Absatz 1 LGG gilt für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig.
- auf Flächen von mehr als 20 Ar,
- auf kleineren Flächen auch dann, wenn die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur eine Höhe von 3 m, die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m überschreiten.
(2) § 25a Absatz 2 LGG gilt entsprechend für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen
- auf Flächen von mehr als 20 Ar,
- auf kleineren Flächen auch dann, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden.
- Anzeigeplichtig § 25 a Absatz 3 Satz 2 LLG sind:
- Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck und Zierreisig auf Flächen bis zu 20 Ar, bei denen die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur eine Höhe von 3 m, die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m nicht überschreiten.
- Kurzumtriebsplantagen auf Flächen bis zu 20 Ar, bei denen die oberirdischen Pflanzenteile jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden.
Die Genehmigung für die Anlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kulturen auf Dauergrünlandflächen gemäß § 27 a Absatz 1 darf im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nur erteilt werden, wenn
- der Verlust des Dauergrünlands durch die Umwandlung einer bisher nicht als Grünland genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche, die keinen weiteren rechtlichen Verpflichtungen zum Erhalt des Dauergrünlands unterliegt, in Dauergrünland in Baden-Württemberg dauerhaft ausgeglichen wird,
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern,
- das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde oder
- eine Ausnahme durch eine Rechtsverordnung nach § 28 a Absatz 2 Satz 8 vorliegt.