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Verfahrensbeschreibung

Die Verfahrensbeschreibungen beschreiben eine Vielzahl von kommunalen und staatlichen Verwaltungsdienstleistungen und Vorgängen. Insbesondere erhalten Sie Informationen zu den erforderlichen Unterlagen die zu einer bestimmen Verwaltungsdienstleistung notwendig sind (z.B. Beantragung eines Reisepasses), zu Voraussetzungen, den zuständigen Stellen oder den Verfahrensabläufen, etc. Über die A-Z .-Liste können Sie eine Vorauswahl nach den Anfangsbuchstaben des von Ihnen gesuchten Verfahrenstyps treffen.

Leistungen

Genehmigung und Anzeige Christbaumkultur, Schmuck- und Zierreisig oder Kurzumtriebsplantage

Die Anlage einer Christbaumkultur, einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig oder einer Kurzumtriebsplantage, ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen oder muss genehmigt werden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  1. Genehmigungspflichtig nach § 25a Absatz 1 und 2 LLG sind:

(1) § 25a Absatz 1 LGG gilt für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig.

  • auf Flächen von mehr als 20 Ar,
  • auf kleineren Flächen auch dann, wenn die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur eine Höhe von 3 m, die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m überschreiten.

(2) § 25a Absatz 2 LGG gilt entsprechend für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen

  • auf Flächen von mehr als 20 Ar,
  • auf kleineren Flächen auch dann, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden.

  1. Anzeigeplichtig § 25 a Absatz 3 Satz 2 LLG sind:
  • Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck und Zierreisig auf Flächen bis zu 20 Ar, bei denen die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur eine Höhe von 3 m, die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m nicht überschreiten.
  • Kurzumtriebsplantagen auf Flächen bis zu 20 Ar, bei denen die oberirdischen Pflanzenteile jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden.

Die Genehmigung für die Anlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kulturen auf Dauergrünlandflächen gemäß § 27 a Absatz 1 darf im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nur erteilt werden, wenn

  • der Verlust des Dauergrünlands durch die Umwandlung einer bisher nicht als Grünland genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche, die keinen weiteren rechtlichen Verpflichtungen zum Erhalt des Dauergrünlands unterliegt, in Dauergrünland in Baden-Württemberg dauerhaft ausgeglichen wird,
  • überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern,
  • das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde oder
  • eine Ausnahme durch eine Rechtsverordnung nach § 28 a Absatz 2 Satz 8 vorliegt.

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Anlage einer Christbaumkultur, einer Kultur für Schmuck- und Zierreisig bzw. Kurzumtriebsplantage können Sie beim zuständigen Landwirtschaftsamt stellen. Dieses entscheidet in Absprache mit der Forst-, Umweltbehörde und der Gemeinde, ob der Antrag genehmigt wird.

Erforderliche Unterlagen

Zur Beantragung einer Christbaumkultur, Schmuck- und Zierreisig oder Kurzumtriebsplantage werden folgende Unterlagen benötigt.

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular.
  • Flurkartenauszüge der betreffenden Örtlichkeiten.

Kosten

Aufwandsentschädigung nach Gebührenordnung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 3 Monate

Vertiefende Informationen

Anpflanzungen von Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig oder die Anpflanzung von Kurzumtriebsplantagen auf Dauergrünland dürfen nur genehmigt werden, wenn der Verlust des Dauergrünlands durch die Umwandlung einer bisher nicht als Grünland genutzten landwirtschaftlichen Fläche dauerhaft ausgeglichen wird. Landwirte müssen außerdem Greening-Regeln beachten.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier: https://www.flaechenagentur-bw.de/unserethemen

Rechtsgrundlage

§ 25a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes von Baden-Württemberg (LLG)