Sie können bestimmte Ausgaben von der Einkommensteuer absetzen.
Höhe:
20% Ihrer Ausgaben, maximal
- 510 Euro bei geringfügigen Beschäftigungen
- 4.000 Euro bei
- sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen
- haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen
- 1.200 Euro bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Absetzbare Ausgaben:
- Arbeits- beziehungsweise Lohnkosten und
- die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.
Kosten für gelieferte Ware oder für Material können Sie nicht absetzen. Eventuelle Erstattungen, z.B. von der Krankenkasse für Pflege- und Betreuungsleistungen, rechnet Ihnen das Finanzamt regelmäßig an.
Zu den geförderten, handwerklichen Tätigkeiten zählen insbesondere:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder Ähnliches
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück sowie
- Aufwendungen für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen
Hinweis: Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme können Sie nicht steuerlich absetzen. Eine Neubaumaßnahme liegt vor, wenn Sie mit der Maßnahme erstmals einen Haushalt errichten.
Wenn Sie in einem vorhandenen Haushalt neue Wohn- oder Nutzfläche schaffen, z.B. durch einen Anbau, ist das begünstigt.