Die Anzeige der Straußwirtschaft ist ausreichend, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Straußwirtschaft hat höchstens vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten geöffnet.
Überschreiten Sie die Dauer, reicht die Anzeige der Straußwirtschaft nicht aus. Sie benötigen dann eine Gaststättenerlaubnis. Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten, das heißt eine Addierung zulässiger Betriebszeiten einer Straußwirtschaft nach Personen innerhalb einer Familie ist unzulässig.
- Neben der Straußwirtwirtschaft erfolgt kein gewerbsmäßiger Verkauf von Wein.
Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, darf daneben nicht auch noch eine - erlaubnisfreie - Straußwirtschaft betreiben.
- Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig,
- die sich am Ort des Weinbaubetriebs befinden,
- die - außer in besonderen Härtefällen - nicht eigens zu diesem Zweck angemietet wurden,
- die nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sind und
- die höchstens 40 Sitzplätze haben.
- Sie bieten neben Wein oder Apfelwein auch mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein Leitungswasser) an, das nicht teurer sein darf als der billigste angebotene Wein.
- Sie bieten nur kalte sowie einfach zubereitete warme Speisen an.
Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern.
- Alle in der Straußwirtschaft tätigen Personen, die mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommen und bzw. oder in der Küche tätig sind, wurden über ihre Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bei bestehenden oder nachträglich auftretenden besonderen Infektionen belehrt (Bescheinigung des Gesundheitsamts oder einer beauftragten Ärztin beziehungsweise eines beauftragten Arztes nach § 43 Infektionsschutzgesetz).
Ohne eine solche Belehrung und die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung dürfen diese Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen und dementsprechend auch nicht von Ihnen beschäftigt werden.
Hinweis: Auch wenn der Betrieb einer Straußwirtschaft erlaubnisfrei ist, müssen Sie die sonstigen Vorschriften einhalten, wie zum Beispiel Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen.