Für Arten, die in Anhang X der Verordnung EG-DVO 865/2006 gelistet sind, benötigen Sie keine Vermarktungsgenehmigung.
Sie müssen sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art versichern, dass Nachweise vorliegen, die die Legalität des Tiers/Exemplars nachweisen. Wenn ein solches Exemplar gekauft oder verkauft wird, muss dem neuen Halter das Original der EU-Vermarktungsgenehmigung zusammen mit dem Exemplar ausgehändigt werden.
Die Bescheinigung ist auch notwendig, wenn eigene Nachzuchten der entsprechenden Arten vermarktet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten für Nachzuchten Bescheinigungen beantragt werden, auch wenn keine Vermarktung beabsichtigt ist.
Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.
Wenn bei einem Tier oder Exemplar die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, ist die Herkunft zweifelhaft. In diesen Fällen kann das Tier oder Exemplar beschlagnahmt oder dauerhaft eingezogen (weggenommen) werden. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.
Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot kann als eine Ordnungswidrigkeit geahndet oder sogar strafrechtlich verfolgt werden.