Sie möchten einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim gründen? Dafür müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes beachten und für Ihre Pflegeeinrichtung eine Zulassung beantragen.
Das Sozialgesetzbuch XI regelt unter anderem,
- welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und
- wer diese Leistungen finanziert.
Es wird zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen unterschieden. Ambulante und stationäre Einrichtungen sind wirtschaftlich selbständige Einrichtungen:
- Ambulante Pflegedienste stehen unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft. Die Pflegedienste versorgen pflegebedürftige Menschen mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe zu Hause.
- In Pflegeheimen werden unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft pflegebedürftige Menschen voll- oder teilstationär versorgt.
Nach dem so genannten Sicherstellungsauftrag, müssen die Pflegekassen gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab.
Die Höhe der Vergütung hängt unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.